Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 18 / Satzungsänderung                 

Am: Samstag, den 08.03.2025 um 13.00 Uhr                                                 10.02.2025

in das Gasthaus: Knop’s Restaurant „Zur Post“, Alte Zollstraße 5, 30900 Wedemark.                                                                                                                                  

Liebe Vereinsmitglieder,                                                                                          

der Vorstand beschäftigt sich seit längerer Zeit mit unserer bestehenden Vereinssatzung vom 25.03.2017. Hintergrund sind die zum Teil nicht eindeutigen Formulierungen in den Paragraphen und unsere zukünftige Positionierung in Bezug auf das innere und äußere Vereinsleben. Aufgrund dessen erwägt der Vorstand eine vollständige Überarbeitung bzw. eine Neufassung der Vereinssatzung.

Im Folgendem wird zu einigen wesentlichen Änderungen Bezug genommen, wobei § (alt) = gültige Satzung und § (neu) = neuer Satzungsentwurf bedeutet.

  1. In § 4 (alt) ist die Regelung zur Mitgliedschaft und dem Einzelstatus eines Mitgliedes unzureichend beschrieben; gleiches gilt für den Beitrittsgesuch. Die Neufassung der Satzung sieht in § 3 (neu) die Beschreibung von ordentlichen, jugendlichen, fördernden, passiven Mitgliedern und der Ehrenmitgliedschaft vor.
  2. Gemäß § 32 BGB muss jeder eingetragene Verein (e.V.) einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung besitzen. Darüber hinaus können noch weitere Organe ernannt und mit Kompetenzen ausgestattet werden. In unserer aktuellen Satzung sind in § 11 (alt) als weitere Organe die Hauptversammlung, der Gewässerausschuss und die Jugendgruppe verankert. Für jedes eingetragene Organ muss allerdings eine eindeutige Satzungsgrundlage existieren, die Regelungen zu folgenden Punkten beinhalt:
    Neben der Organbezeichnung, die Zuständigkeiten und Aufgaben des Organs, die Art der Bestellung des Organs (z.B. Wahl durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand), die Dauer der Bestellung, die Zahl der Mitglieder des Organs, die Einberufung des Organs und die Beschlussfassung der Organmitglieder. Zukünftig sollen in § 7 (neu) die Hauptversammlung, der Gewässerausschuss und die Jugendgruppe als – bislang nicht praktizierende – Organe entfallen. Die Hauptversammlung wird wie zuvor von der Mitgliederversammlung, der Gewässerausschuss durch den Gewässerwart und die Jugendgruppe durch den Jugendwart repräsentiert. 
  • Die Kassenrevisoren bzw. Kassenprüfer in § 17 (alt) sind als fakultatives Vereinsorgan nicht davon betroffen und finden als Prüforgane weiterhin Beachtung in § 12 (neu).
  1. Der in § 12 (alt) als Vorstandsmitglied erwähnte Ehrenvorsitzende soll zukünftig kein offizielles Vereinsamt mehr tragen. 
  1. Die Wahl oder Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern bzw. dessen zeitliche Bestellung ist in der aktuellen Satzung nicht beschrieben. Zurzeit praktizieren wir einen 2-Jahres-Rhythmus. Zukünftig sollen in § 9 (neu) die Vorstandsämter eine Amtsperiode von 4 Jahren erhalten. Dies dient dem Zweck des Vereins und der Planungssicherheit des Vorstands, sodass unter anderem zukünftige und länger andauernde Vereinsprojekte entsprechend der Amtsperiode geplant werden können. Weiter soll die Blockwahl von Vorstandsämtern auf Antrag der Versammlung ermöglicht werden.
    Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes werden in § 10 (neu) beschrieben.
  • In § 15 (alt) wird auf das Stimmrecht nur bedingt Bezug genommen. Der Vorstand ist sich einig, dass es bei einer Mitgliederabstimmung auf die Befürwortung eines Antrages ankommt. Deshalb sollen zukünftig in § 13 (neu) Enthaltungen als Nein-Stimmen gezählt werden.
  • Im Vergleich zu § 19 (alt) soll unser Verein in § 16 (neu) intensiver geschützt werden: Solange der Verein sieben stimmberechtigte Mitglieder zählt, kann er nicht aufgelöst werden.
  1. Im Satzungsentwurf wird in § 17 (neu) der Datenschutz verankert. 

Der Vorstand bittet alle Mitglieder um intensive Durchsicht des Satzungsentwurfes. Zur Änderung der Vereinssatzung ist gemäß § 18 eine zu diesem Zweck einberufene ordentliche Hauptversammlung zuständig. Für den Beschluss des Satzungsentwurfes ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Um sämtliche Anregungen oder auch Bedenken zu berücksichtigen, bitten wir um Mitteilung bis zum 01.03.2025 per E-Mail an: kontakt.

Der Vorstand